Offenlegungs-Verordnung für Finanzdienstleister
Wir sind Finanzberater im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungs-pflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungs-VO) und unterliegt somit gewissen Offenlegungspflichten.
Die Offenlegungs-VO sowie die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 („Taxonomie-VO“) sind ein erster Schritt in Richtung eines nachhaltigen Kapitalmarkts. Dieses Ziel soll unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- Lenken der Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen
- Managen von finanziellen Risiken, welche aus Klimawandel, Umweltzerstörung und sozialen Angelegenheiten stammen
- Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in finanziellen und ökonomischen Aktivitäten
Der Begriff „Nachhaltigkeit“ wurde zu Marketingzwecken oftmals missbräuchlich im Zusammenhang mit dem Anschein eines stetigen/immerwährenden Ertrags einer Veranlagung gebraucht. Der ursprünglich aus der Land- und Forstwirtschaft stammende Begriff bezieht sich jedoch auf die umsichtige Verwendung und Nachforstung der vorhandenen Ressourcen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit dem Wort „Nachhaltigkeit“ ein umsichtiges Verhalten in Bezug auf die Auswirkungen auf Umwelt und Mitmenschen verbunden. Unter dem weiten Überbegriff „Nachhaltigkeit“ werden insbesondere die Faktoren „Umwelt“, „Soziales“ oder „Unternehmensführung“ – Englisch: Environment, Social and Governance (kurz „ESG“) – verstanden. Diese bilden etwa die Grundlage für den Aktionsplan: Finanzierung eines nachhaltigen Wachstums der EU-Kommission, welcher zum Ziel hat, eine emissionsarme, ressourcenschonendere Kreislaufwirtschaft zu etablieren und so langfristig die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft sicherzustellen.
Die IIIP Plattform lässt Überlegungen zu Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Anlage- und Unternehmensstrategie wie folgt einfließen:
- „Nachhaltigkeitsrisiken“ bezeichnen Ereignisse oder Bedingungen in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren (ESG), deren Eintreten tatsächlich oder potentiell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert von Vermögenswerten bzw. auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Reputation eines Unternehmens haben könnten. Aktuell bilden die Klimarisiken die größte Gruppe innerhalb der Nachhaltigkeitsrisiken. Diese gliedern sich in physische Risiken (z. B. Klimaerwärmung), Transitionsrisiken (dabei handelt es sich um Risiken, die durch den Übergang zu einer klimaneutralen und resilienten Wirtschaft und Gesellschaft entstehen und so zu einer Abwertung von Vermögenswerten führen können, z. B. Verbot des Verbrennungsmotors) und Reputationsrisiken (z. B. Boykottaufrufe gegen ein Unternehmen).
- Die Identifizierung der Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt bei Finanzprodukten im Sinne der Offenlegungs-VO durch den Produkthersteller (Finanzmarktteilnehmer). Bei der Auswahl von nachhaltigen Finanzprodukten überprüft die IIIP Plattform die vom Produkthersteller zur Verfügung gestellten Informationen über das jeweilige Produkt auf Plausibilität und achtet auch darauf, ob der Anbieter Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt. In der Anlageberatung greift die IIIP Plattform auf die Informationen des Produktherstellers zurück. Die von den Produktherstellern zur Verfügung gestellten Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken geben wir an unsere Kunden weiter. Im Zuge des Beratungsgespräches erklären wir die Nachhaltigkeitsrisiken näher und weisen die Kunden auf die zu erwartenden Auswirkungen auf die Rendite der angebotenen Finanzprodukte hin. Zu diesem Zweck schulen wir unsere Vertriebsmitarbeiter regelmäßig zum Thema „Nachhaltigkeit“. Ferner beobachten wir laufend die regulatorischen Entwicklungen auf europäischer Ebene.
- Der Rechtsträger hält fest, dass es sich bei der Bewertung der Nachhaltigkeitsrisiken jeweils um eine Momentaufnahme handelt, die über keine Aussagekraft für die Zukunft verfügt. Sektoren, die zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Vermittlung als nachhaltig eingestuft werden, können in Zukunft diese Einstufung durch neue Erkenntnisse verlieren (beispielsweise ist derzeit umstritten, wie Atomenergie einzustufen ist).
- Der Rechtsträger hält fest, dass Veranlagungen nach ESG-Kriterien keine Auswirkung auf seine Vergütungspolitik haben. Wir berücksichtigen Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Vergütungspolitik und stellen sicher, dass die Vergütungspolitik keine Anreize zum Eingehen von übermäßigen Nachhaltigkeitsrisiken schafft.